Klären Sie vor Auftragserteilung mit ihrem Wirtschaftsprüfer, was seine Tätigkeit kosten wird

So berechnen sich die Kosten eines Wirtschaftsprüfers

Wer beabsichtigt, die Dienste eines Wirtschaftsprüfers in Anspruch zu nehmen, der klärt üblicherweise vorab, welchen Kosten mit der Beauftragung einhergehen. Während andere freie Berufe, wie beispielsweise Rechtsanwälte und Architekten, über eine rechtlich verbindliche Gebührenordnung verfügen, existiert eine solche berufsspezifische Gebührenordnung für Wirtschaftsprüfer nicht. Wirtschaftsprüfer rechnen daher ihre Leistungen nach jenen rechtlichen Vorgaben ab, die in den verschiedenen Bereichen ihres breiten Tätigkeitsspektrums von Bedeutung sind. Welche Aktivitäten ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen seines Berufes durchführen darf, regelt die Wirtschaftsprüferordnung. Hiernach ist es Wirtschaftsprüfern erlaubt, in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Wirtschafts- und Betriebsberatung, Treuhandtätigkeit, Gutachtertätigkeit sowie in eingeschränktem Maße in der wirtschaftsrechtlichen Beratung und Vertretung tätig zu sein.

Dabei dürfen Wirtschaftsprüfer in den Bereichen Abschussprüfung, der Tätigkeit als Sachverständiger sowie in der treuhänderischen Verwaltung keine Vereinbarungen abschließen, die die vom Mandanten zu tragenden Kosten für die Wirtschaftsprüferleistungen abhängig macht vom Ergebnis der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers. In den Bereichen Steuerberatung sowie Wirtschafts- und Betriebsberatung ist es dagegen möglich, dass die Kosten der Wirtschaftsprüfertätigkeit abhängig sind vom Ergebnis der Wirtschaftsprüferleistung, da es hier einem Wirtschaftsprüfer in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen offen steht, mit den Mandanten eine erfolgsabhängige Vergütung zu vereinbaren.

Wie berechnen sich in den einzelnen Leistungsbereichen die aus der Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers resultierenden Kosten?

Kosten der Wirtschaftsprüfung: Bei der Abrechnung der Prüfungsleistungen orientieren sich Wirtschaftsprüfer an den allgemeinen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Abgerechnet wird sowohl nach Stunden- oder Tagessätzen als auch anhand von Pauschalen. Die Höhe der Stunden- und Tagessätze kann stark variieren. Sie hängt dabei von der Bedeutung der Tätigkeit, deren Umfang und Schwierigkeitsgrad, dem spezifischen Haftungsrisiko sowie der Stellung bzw. beruflichen Qualifikation des Prüfenden ab. Diese Faktoren beeinflussen darüber hinaus auch die Höhe der Kosten, die einem Mandanten aufgrund einer vereinbarten Pauschale entstehen. Pauschalen werden von Wirtschaftsprüfern üblicherweise nur dann angeboten, wenn der Umfang der von ihnen zu erbringen Leistungen abschätzbar ist.

Kosten für Steuerberatung: Die Kosten einer Steuerberatung werden durch die Steuerberatergebührenverordnung (kurz: StBGebV) bestimmt. Diese unterscheidet hinsichtlich der vom Mandanten zu tragenden Kosten zwischen Wertgebühren, Rahmengebühren, Zeitgebühren und Pauschalvergütungen. Dabei ist die Wertgebühr am Gegenstandswert ausgerichtet, wogegen die Rahmengebühr vom Wirtschaftsprüfer innerhalb eines vorgegebenen finanziellen Rahmens festgesetzt wird. Welche Kosten mit einer Zeitgebühr verbunden sind, regelt die StBGebV. Hernach darf ein Wirtschaftsprüfer Kosten zwischen EUR 19,00 und EUR 46,00 pro angefangene halber Stunde mit dem Mandanten abrechnen.

Kosten der Beratung und Vertretung in wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten: Den Kostenrahmen für die Abrechnung von Leistungen als Rechtsberater/-vertreter bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Hiernach sind diese Kosten nach Möglichkeit anhand des Werts zu ermitteln, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Darüber hinaus sind laut RVG auch Pauschalvergütungen, Rahmengebühren und Zeitgebühren einsetzbar.

Kosten der Wirtschafts- und Betriebsberatung sowie der Treuhandtätigkeit: In diesen Bereichen orientieren sich das Wirtschaftsprüferhonorar an den rechtlichen Normen des BGB. Die Abrechnung erfolgt üblicherweise anhand des Zeitaufwands. Es ist auch eine Abrechnung über Pauschalhonorare und bei der Wirtschafts- und Betriebsberatung innerhalb gewisser Grenzen auch mittels erfolgsabhängiger Honorare möglich.

Kosten der Gutachtertätigkeit: Die Höhe der Kosten gerichtlich bestellter Gutachten wird durch das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (kurz: ZSEG) festgelegt. Privatgutachten werden von Wirtschaftsprüfern dagegen nach den Vorgaben des BGB abgerechnet. Die hierfür anfallenden Kosten werden dabei entweder anhand des tatsächlichen Zeitaufwands oder mittels einer Pauschalgebühr abgerechnet.

Neben den in Rechnung gestellten Honorarkosten kann ein Wirtschaftsprüfer sich auch solche Kosten erstatten lassen, die im Rahmen seiner Tätigkeit für den Mandanten anfallen (auch Wirtschaftsprüferkosten genannt). Hierbei kann es sich um Post- und Telekommunikationskosten genauso handeln, wie um Reise- und Übernachtungskosten, die auf die Wirtschaftsprüfervergütung anfallende Umsatzsteuer sowie um einen Dokumentenkostenpauschale.

Um einen passenden Wirtschafsprüfer zu finden, bietet das Internetportal mandatsvermittlung.de einen besonders einfachen und effizienten Weg. So ist es für einen Auftraggeber lediglich erforderlich, unter mandatsvermittlung.de eine Honoraranfrage zu stellen, um in Anschluss zeitnah von einem Wirtschaftsprüfer aus seiner Nähe kontaktiert zu werden. Das Stellen einer Honoraranfrage ist für den Anfrager dabei grundsätzlich kostenlos.

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